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Trotz 15% Arbeitgeberzuschuss – Betriebliche Altersvorsorge (bAV) rechnet sich nicht!

Gastbeitrag Christoph Hommel, Köln
Trotz 15% AG-Zuschuss – Betriebliche Altersvorsorge (bAV) rechnet sich nicht!

Mit Start 2019 traten die Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bezüglich des Pflichtzuschusses in Kraft. Hier eine kurze persönliche Einschätzung von Christoph Hommel zu dem Gesetz mit dem langen Namen.

Ab Januar 2019 muss der Arbeitgeber den neu geschlossenen bAV-Vertrag seines Arbeitnehmers mit bis zu 15% bezuschussen. Bestehende Verträge müssen ab Januar 2022 ebenfalls mit bis zu 15% vom Arbeitgeber bezuschusst werden.

In meinem Beratungsalltag als Altersvorsorgeberater bei der Verbraucherzentrale NRW stelle ich regelmäßig fest, dass viele Verbraucher davon ausgehen, dass sich ein bAV-Vertrag wirtschaftlich lohnt, da er ja entsprechend gefördert wird.

Das ist allerdings in den allermeisten Fällen ein Trugschluss

Das viele Sparer die bAV für eine attraktive Altersvorsorge halten, erklärt sich dadurch, dass meistens nur die Einzahlphase erläutert wird, in der tatsächlich Steuern und Sozialabgaben gespart werden und neuerdings die o.g. Bezuschussung durch den Arbeitgeber verpflichtend sein kann.

Worüber man nicht so häufig informiert wird, ist die Auszahlphase. Diese genauer zu betrachten ist allerdings mindestens genauso wichtig!

Neben den dann zu zahlenden Steuern (die insbesondere bei einer Einmalauszahlung der bAV teilweise höher ausfallen, als zuvor in der Einzahlphase gespart) müssen nachträglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die bAV abgeführt werden.

Da man in der Rentenphase keinen Arbeitgeber mehr hat, muss nicht nur der Arbeitnehmerbeitrag, sondern auch der Arbeitgeberbeitrag bezahlt werden. Eine Ausnahme stellen hier nur privat Krankenversicherte und sozialversicherungsfreie „Kleinbetragsrenten“ dar.

Zudem fällt aufgrund der Entgeltumwandlung auch die gesetzliche Rente geringer aus, da durch die gesparten Sozialabgaben weniger in die gesetzliche Rente eingezahlt wurde.

Ein typisches Beispiel

In Zahlen bedeutet das, dass eine 35-Jährige, die 32 Jahre 100 Euro (inkl. 15% Arbeitgeber- Zuschuss) in einen bAV-Vertrag einzahlt, mit 67 Jahren monatlich ca. 18 Euro weniger Nettorente bekommt.

Hinzu kommen Abschluss- und Verwaltungskosten, die je nach Vertrag variieren können, aber i.d.R. zu signifikanten Renditeeinbußen führen.

Stichwort Langlebigkeitsrisiko

Befürworter der bAV und sonstiger privater Altersvorsorgeprodukte argumentieren häufig, dass die Produkte zur privaten Altersvorsorge das Langlebigkeitsrisiko absichern. Dieses Argument ist sicherlich nicht falsch.

Allerdings sollte dabei stets hinterfragt werden, wie alt man werden muss, dass sich die bAV rechnet. Nicht selten liegt dieses „Break-Even-Alter“ bei 90+, so dass man sich zumindest die Frage stellen muss, ob eine Besparung einer Alternativanlage nicht zielführender für die private Altersvorsorge ist.

Vorteile in der Einzahlphase und die Nachteile in der Auszahlphase

Um die Vorteile in der Einzahlphase und die Nachteile in der Auszahlphase einer bAV ökonomisch bewerten zu können, habe ich gemeinsam mit einem Freund Berechnungen durchgeführt. Die Ergebnisse sind erschreckend und zeigen deutlich, dass sich eine bAV nur in ganz wenigen Fällen tatsächlich lohnt.

In diesem Sinne empfehle ich jedem, sich sehr intensiv mit dem Thema Altersvorsorge auseinanderzusetzen. Es ist zu wichtig, um sich diesbezüglich auf andere zu verlassen – die an den abgeschlossenen Produkten profitieren,

Übrigens

Sollten Sie bereits einen bAV-Vertrag haben, erhalten Sie gegebenenfalls den Pflichtzuschuss ab 2022. Prüfen Sie dann, ob es eventuell Sinn macht, den Bruttobeitrag gleich zu lassen und den Eigenanteil zu reduzieren, da der Zuschuss aufgrund des niedrigen Zinsniveaus möglicherweise mit zu schlechteren Konditionen „verzinst“ wird.

Mit besten Grüßen,
Christoph Hommel

Erschienen am 15. März 2019. Hinweise zu Rechentool entfernt am 25. November 2022, da Rechentool und diesbezügliche Webseite nicht mehr existent.

Der Hartmut Walz Finanzblog ist unabhängig, kosten- und werbefrei. Ich erhalte für Links und Empfehlungen keinerlei Honorar, Kick-back, Beteiligung o. ä.

33 Gedanken zu „Trotz 15% Arbeitgeberzuschuss – Betriebliche Altersvorsorge (bAV) rechnet sich nicht!“

  1. Vielen Dank für diesen Blog-Beitrag!
    Er sollte Pflichtlektüre für jede Abschlussklasse an allen Schulen sein!

    Ich kann leider den Link zu dem Tool ***vom Blogbetreiber gelöscht, da Seite nicht mehr aktiv*** nicht öffnen. Es wird nur angezeigt, die Website sie nicht erreichbar.
    Mache ich hier etwas falsch oder ist der Link nicht mehr verfügbar?

    Vielen Dank!
    Beste Grüße aus Arzberg
    Julius Nürnberger

    Antworten
    • Lieber Julius Nürnberger, vielen Dank für Ihre anerkennenden Worte.
      Das Tool ist tatsächlich nicht mehr ereichbar, die Webseite leider nicht mehr existent. Wir haben den Hinweis darauf deshalb auch aus dem Beitrag entfernt.
      Alles Gute für Sie!
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
  2. Lieber Christoph Hommel,
    vielen Dank für diesen tollen Blogbeitrag!
    Ich wäre brennend interessiert an Ihrem bAV-Rechentool, da ich selbst eine bAV laufen habe.
    Leider führt der Link aktuell zu einer Homepage, die sich im Aufbau befindet.
    Gibt es denn eine Möglichkeit Zugang zum bAV-Rechentool zu erhalten?
    Danke im Voraus!
    Viele Grüße
    Alexander Stefan

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Walz,
    ich habe seit 2004 eine bAV mit jährlich max. Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ohne das der Arbeitgeber etwas dazu gibt. Da aber bestehende Verträge ab Januar 2022 ebenfalls mit bis zu 15% vom Arbeitgeber bezuschusst werden müssen,möchte ich den Bruttobeitrag gleich lassen und den Eigenanteil reduzieren. Der Versicherungsmakler möchte nun aber über die 15 % einen neuen Vertrag abschliessen und behauptet das der Gesetzgeber das so vorsieht. Ich finde leider nirgendwo etwas „Schwarz auf Weiß“ wo ich ihm nachweisen kann das meine „Variante“ rechtens ist. Können Sie mir vielleicht weiterhelfen wo ich diesen Nachweis finden kann. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen T.H

    Antworten
    • … eine interessante Anfrage, die so sicherlich öfter diskutiert wird. Die Frage lässt sich leider – wie so oft – nie pauschal beantworten.
      Ich versuche mal, ein paar Hinweise „ins Blaue“ zu geben, die nicht zwingend auf die Situation des Kommentators anwendbar sind:

      Die schriftliche Grundlage, aufgrund derer der Kommentator die Beitragsverrechnung mit dem AG-Zuschuss verlangen kann, gibt es leider nicht. Es ist eine Sache der praktischen Umsetzung und vertraglichen Regelung innerhalb des Versicherungsvertrags.

      „ich habe seit 2004 eine bAV mit jährlich max. Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ohne das der Arbeitgeber etwas dazu gibt.“
      An der Stelle muss unterschieden werden, bis zu welcher Höhe der Bemessungsgrenze die Beiträge fließen und ggf. ob die Beiträge in eine Zusage mit Förderung nach §3 Nr. 63 EStG oder nach § 40b EStG erfolgen.

      „Seit 2004“ deutet darauf hin, dass es ein Vertrag sein könnte, der nach § 40b EStG (a.F.) gefördert wird. Sozialversicherungsersparnisse ergeben sich hier nur, wenn die Beiträge aus Sonderzahlung geleistet werden (Urlaubs-/Weihnachtsgeld). Nur dann entstehen auch SV-Ersparnisse beim Arbeitgeber (AG). Ist das nicht der Fall und werden die Beiträge regelmäßig gezahlt, entsteht keine SV-Ersparnis. Es ist hier also auch nichts vom AG als Zuschuss weiterzugeben bzw. es löst keinen Zuschuss aus. Ein weiterer Punkt: 40-b-Verträge haben eine steuerliche Beitragsdeckelung (1752 € p.a.), jeder Euro darüber hinaus wird nicht pauschal mit 20%, sondern individuell versteuert. Hier spielt das Thema Novation eine Rolle.

      Verträge nach § 3 Nr. 63 EStG erzeugen nur eine SV-Ersparnis, wenn sie bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West bespart werden. Beiträge darüber lösen grundsätzlich keinen SV-Zuschuss aus, auch wenn der AG großzügigerweise einen Zuschuss zahlen würde. Wenn der Kommentator durch den AG-Zuschuss in Summe die 4%ige Beitragsgrenze überschreitet, werden insofern SV-Abgaben für seinen Beitragsanteil fällig (übrigens auch nochmal bei der Leistung). Wenn er dies vermeiden möchte, sollte er mit dem AG verhandeln, dass seine Entgeltumwandlung sich durch Verrechnung des Zuschusses reduziert – genau das hat der Kommentator vor.

      Eine weitere Frage ist, dass der ursprüngliche Tarif vermutlich längst geschlossen ist und die Erhöhungen nicht mehr aufnimmt, weshalb der Zuschuss einen Neuvertrag auslöst. Es reihen sich einige Fragen an, die den Arbeitgeber im Umgang mit der Zuschusspflicht betreffen.

      „Da aber bestehende Verträge ab Januar 2022 ebenfalls mit bis zu 15% vom Arbeitgeber bezuschusst werden müssen, möchte ich den Bruttobeitrag gleich lassen und den Eigenanteil reduzieren.“
      Das ist möglich, muss aber unbedingt auch arbeitsrechtlich zwischen AG und AN vereinbart werden. Wichtig ist hier in jedem Fall, ob die Zusage über einen Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung/Versorgungsordnung entstanden ist, denn hier gibt es möglicherweise weitere Regelungen dazu.

      „Der Versicherungsmakler möchte nun aber über die 15 % einen neuen Vertrag abschliessen und behauptet das der Gesetzgeber das so vorsieht. Ich finde leider nirgendwo etwas „Schwarz auf Weiß“ wo ich ihm nachweisen kann das meine „Variante“ rechtens ist. Können Sie mir vielleicht weiterhelfen wo ich diesen Nachweis finden kann.“
      Der Gesetzgeber sieht nur den Zuschuss vor. Wie er in die Praxis umzusetzen ist, darüber diskutieren aktuell die Experten. Dass die vom Makler favorisierte Vorgehensweise wortgetreu im Gesetz steht, ist insoweit also nicht stimmig. Hilfreich kann aber sein, einen Blick auf die großen Arbeitgeber der Branche zu werfen, die eben mit solchen Fällen zuhauf zu tun haben. Viele Arbeitgeber, die eine betriebsrentenrechtliche Lösung benötigen schlagen in ähnlichen Fällen die Beitragsverrechnung vor, also den Zuschuss in den bestehen (Umwandlungs)-betrag zu inkludieren – mit paralleler Änderung der Entgeltumwandlung (Reduktion).
      Irgendwie muss der neue Zuschuss ja in das Produkt fließen, auch wenn der Beitrag nicht mehr erhöht werden kann.

      Im Grunde genommen, bekommt dann der Versicherer von der Änderung einer Entgeltumwandlung bei gleichbleibemdem Beitrag „nichts mit“. Von daher mag die Argumentation provisionsgetrieben sein.
      Denn immer noch gilt in der bAV: erst das Steuer- und Arbeitsrecht, erst danach das Versicherungsrecht.

      Antworten
      • Liebe Heike Dannenberg, wow! Ganz herzlichen Dank für diese detaillierte und sehr kompetente Antwort!

        Zwei kurze Gedanken dazu:
        Erstens ein dickes Kompliment, wie gut Sie sich in den Verästelungen der bAV auskennen. Und welche Expertise Sie hier aufgebaut haben. Chapeau!!!
        Zweitens das Bekenntnis, dass ich einmal mehr tief frustriert darüber bin, welch undurchsichtiges und vielfältiges Regelungsgestrüpp mit Haken und Ösen der Gesetzgeber hier aufgebaut bzw. durch Lücken zugelassen hat. Ein toller Nährboden für das Eigeninteresse eines provisionsgetriebenen Vertriebs. Und zum Schaden der bAV-Begünstigten. Aus meiner wissenschaftlichen Außensicht ein Trauerspiel!

        Nochmals vielen Dank und herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

        Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Professor Walz,

    Ich habe eine konkrete Frage zur BAV. Ich arbeite seit 1 Jahr und ein paar Monaten in Deutschland. Von meinem 41. Jahr. Ich habe vorher nicht in Deutschland gearbeitet. Das bedeutet, dass ich seit 1 Jahr und 4 Monaten angefangen habe, Steuern und Rentenbeiträge zu zahlen. Mein Arbeitgeber zahlt 15% des BAV und ich würde den Rest bezahlen. Konkret wäre meine Frage, ob es sich für jemanden wie in meinem Fall lohnt, die BAV zusammen mit dem, was für die staatliche Rente für die nächsten 25 Jahre gezahlt wird, zusätzlich einzuzahlen, oder ob es eine bessere Lösung gibt, die Sie vielleicht vorschlagen würden? Vielen Dank für Ihre Beiträge zu diesen Fragen. Nenad Petrovic

    Antworten
    • Lieber Nenad Petrovic, haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht und das Interesse an meinem Input. Aber bitte haben Sie Verständnis, dass ich auf so eine konkrete Frage nicht konkret antworten kann. Ich biete ja keine persönliche Beratung. Ich kann nur die Überschrift des Blogbeitrags von Christoph Hummel ohne Wenn und Aber wiederholen: „Trotz 15% Arbeitgeberzuschuss – Betriebliche Altersvorsorge (bAV) rechnet sich nicht!“.
      In meinem kleinen TaschenGuide habe ich ansonsten sehr liebevoll und gut umsetzbar erklärt, was ansonsten Sinn macht 😉
      https://oelbermann.buchhandlung.de/shop/article/41492737/hartmut_walz_ihre_finanzen_fest_im_griff.html
      Alles Gute für Sie und Ihre Familie.
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
    • Lieber Nenad Petrovic, haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht und das Interesse an meinem Input. Aber bitte haben Sie Verständnis, dass ich auf so eine konkrete Frage nicht konkret antworten kann. Ich biete ja keine persönliche Beratung. Ich kann nur die Überschrift des Blogbeitrags von Christoph Hummel ohne Wenn und Aber wiederholen: „Trotz 15% Arbeitgeberzuschuss – Betriebliche Altersvorsorge (bAV) rechnet sich nicht!“.
      In meinem kleinen TaschenGuide habe ich ansonsten sehr liebevoll und gut umsetzbar erklärt, was ansonsten Sinn macht 😉
      https://oelbermann.buchhandlung.de/shop/article/41492737/hartmut_walz_ihre_finanzen_fest_im_griff.html
      Alles Gute für Sie und Ihre Familie.
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
  5. Danke für die ganzen interessanten Beiträge über BAV aber was hier doch einige unterschätzen bzw. vergessen sich zu fragen, was passiert mit meinem Alternativ Ersparten gegenüber Riesta oder BAV wenn man unverschuldet in Hartz4 rutscht? Den ab diesen Zeitpunkt wo man ganz weit unten angekommen ist, punktet die Riesta sowie BAV weil diese vor Pfändungen sowie auch vor Hartz4 geschützt sind. Man sollte sich fragen ob es immer Klug ist nur auf die Rendite für die Zukunft zu schauen. Abgesehn davon sind Alternativ Anlagen wie ETF´s immer mit einem gewissen Risiko verbunden wo auch niemand garanterieren kann ob da die Renditen in den folgen 30 Jahren so konstant bleiben bei den ständigen Wirtschaftskriesen.

    Antworten
    • Lieber Michael Herrich, den Gesichtspunkt der Pfändungssicherheit halte ich für grundsätzlich bedenkenswert, vielen Dank. Wenngleich sich auch hier aktuell Änderungen andeuten und diese für die Zukunft keineswegs garantiert ist.
      Den Gesichtspunkt der höheren Sicherheit von bAV-Vehikeln gegenüber einem ETF-Sparplan sehe ich jedoch gerade umgekehrt. Grundsätzlich ist auf dieser Welt überhaupt nichts sicher. Jedoch würde ich mit vorrübergehenden Kursschwankungen meiner ETFs erheblich besser schlafen als mit Renditen unter dem Inflationsniveau, die mich mit Sicherheit arm machen. Und das Vehikelrisiko gibt’s bei fast allen Durchführungswegen der bAV noch obendrauf. Mein Gesamturteil wird also leider nicht besser… 😉
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
  6. Nicht unerwähnt sollte zudem bleiben, dass eine Entgeltumwandlung (bekanntermaßen) zu einem niedrigeren Brutto- und Nettoeinkommen führt, was im Umkehrschluss (leider in der Regel unbeachtet) zu niedrigeren Transferleistungsansprüchen führt, also geringerem Krankengeldanspruch nach Wegfall der Lohnfortzahlung, geringerem Verletztengeld bzw. Verletztenrente bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und nicht zuletzt – in der heutigen Zeit unbedingt erwähnenswert – geringerem Elterngeld!

    Wer sich fragt, wozu es dann dieses Vorsorgeinstrument überhaupt gibt und warum es so beworben wird, dem sei gesagt: aus wahltaktischen Gründen.

    Die unweigerlich notwendige Erhöhung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kostet Wählerstimmen. Die Einführung einer Mogelpackung unter dem Deckmantel staatlicher Förderung findet in der „Gier-frisst-Hirn“-Steuersparaffinität der Deutschen dagegen sofortigen Zuspruch. Das Ziel ist die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung im Rentenalter gepaart mit der Absicht, die Altersarmut soweit zu verhindern, dass keine staatlichen Mittel zur (Bedürftigkeits-) Versorgung aufgebracht werden müssen.

    Betrachtet man dies im Lichte der 2005er Rentenreform, nach welcher ab 2040 von allen Renteneinkünften 100% steuerpflichtig sind (die Aussage „als Renter zahlt man weniger Steuern“ sind vor 15 Jahren zum Märchen geworden) und ferner unter dem Gesichtspunkt, dass die demographische Entwicklung eine Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge in den kommenden 10 bis 20 Jahren auf gut und gern 20 bis 25% erforderlich macht, dann ergibt dieses Modell praktisch sogar Sinn – aus Sicht des Staates.

    Natürlich hätte man auch einfach und ehrlich sagen können, dass die Zusagen nicht zu halten sind, es sein denn, man erhöht die Abgabenlast. Aber wir leben in Deutschland. Der Kapitalismus regiert und hält sein Volk schön blöd, damit es brav der Fahne mit der Aufschrift „staatliche Förderung“ hinterher zur Schlachtbank rennt.

    Es bleibt zu hoffen, dass die Leute trotzdem wach werden und begreifen, dass der Staat kein Samariter ist, sondern dafür zu sorgen hat, dass die Bevölkerung genauso stark und nur langsam zunehmend geknebelt und geknechtet wird, dass es ihr gerade noch gut genug geht, um nicht mit Axt und Spaten nach Berlin zu ziehen.

    Antworten
  7. Hallo Herr Prof. Dr. Walz,

    wie soll man nun mit bereits abgeschlossenen BAV-Verträgen (Direktversicherungen) umgehen (in meinem Fall seit 2007 R+V Tarif RT), wo der AG nur zurzeit 10 und ab 2022 dann 15% zusteuert? Kündigen, Einzahlung auf 0 setzen? Danke für eine Rückmeldung.

    Gruß

    Sven Saynisch

    Antworten
    • Lieber Herr Saynisch, mit der von Ihnen gestellten Frage bin ich häufig konfrontiert.

      Der Gesetzgeber hat mit der getroffenen Differenzierung (Neuverträge sofort, Altverträge erst ab 2022) leider einmal mehr einen dilettantischen Fehlanreiz gesetzt. Viele Arbeitnehmer stellen die alten Verträge beitragsfrei und schließen neue ab, um früher an die 15 % Arbeitgeberbeteiligung zu kommen. Das ist jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit ein Minusgeschäft für den Arbeitnehmer, da für den neuen Vertrag erneut Abschlusskosten entstehen, die schon mal locker 2.500 Euro betragen können. Und Sie dann auch die laufenden Kosten für zwei Verträge haben. Meine Empfehlung ist, dass Sie den Arbeitgeber ansprechen und bitten auf freiwilliger Basis schon heute die 15 % AG-Anteil zu übernehmen. Meine Erfahrung mit diesem Rat ist sehr gut. Und ich kenne viele Fälle, in denen die Arbeitgeber von sich aus schon initativ wurden, und auf die Altverträge bereits die 15 % zahlen. Erstens, weil viele Arbeitgeber ein soziales Herz haben und es mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ernst meinen. Zweitens, weil es für Sie ja auch doppelte Verwaltungskosten bedeutet, wenn die Arbeitnehmer die alten Verträge ruhend stellen und neue abschließen.

      Bitte bedenken Sie jedoch, dass Sie sehr eng gefragt haben und die grundsätzliche Vorteilhaftigkeit Ihrer bAV offenbar als gegeben ansehen. Dass dies bei einer Förderquote des Arbeitgebers von 15 % aber keineswegs sicher ist, zeigt der traurige Fall von „Petra“ – https://schliesslich-ist-es-ihr-geld.de/betruebliche-altersversorgung-leider-oft-eine-herbe-enttaeuschung/ – bitte lesen Sie diesen Blogbeitrag einmal in Ruhe nach.

      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
  8. ein sehr informativer Beitrag, der mich aber in einer Hinsicht grübeln lässt:

    ZITAT:
    Ab Januar 2019 muss der Arbeitgeber den neu geschlossenen bAV-Vertrag seines Arbeitnehmers mit bis zu 15% bezuschussen. Bestehende Verträge müssen ab Januar 2022 ebenfalls mit bis zu 15% vom Arbeitgeber bezuschusst werden.

    Woher kommt die Einschätzung, dass der Zuschuss nicht auf bestehende Verträge anzuwenden ist?
    Im Fall eines Wechsels des Arbeitgebers (AG), hat man doch einen bestehenden Vertrag, aber schließt eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem neuen AG ab. Folge somit: bestehender Vertrag aber neue Entgeltumwandlung.

    Laut Wortlaut
    des „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a:gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.“

    -> ist somit der 15% AG-Zuschuss zu zahlen, da es auf Entgeltumwandlungsvereinbarung abzielt, die vor 2019 geschlossen wurde und nicht auf bav-Verträge, die vor 2019 geschlossen wurden.

    Oder interpretiere ich hier etwas falsch?
    Herzlichst

    Antworten
    • Vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider kann ich Ihnen bei dieser Fragestellung nicht weiterhelfen, da es sich um eine juristische Fragestellung handelt und ich mich in erster Linie mit der ökonomischen Seite der bAV beschäftige.

      Grundsätzlich würde ich jedem Arbeitnehmer/in empfehlen, seinen Vertrag auf ökonomische Sinnhaftigkeit zu prüfen. Dann wird sie/er wahrscheinlich feststellen, dass es unabhängig davon, ob der Vertrag mit 15% bezuschusst wird, keinen Sinn macht den Vertrag weiterzuführen.

      Beste Grüße,

      Christoph Hommel

      Antworten
  9. Nicht zu vergessen ist auch die gute alte Inflation in der Ein- UND der Auszahlphase. Sowie weitere Schmälerungen von Sozialleistungen. Ich habe dazu hier mal einen längeren Text geschrieben (angeregt durch Ihr Finanzbuch, Herr Walz, das ebenfalls auf dem Blog BuzzNews rezensiert wird) [Link vom Blogbetreiber entfernt]

    Antworten
  10. Sehr geehrter Herr Hommel,
    vielen Dank für Ihren Beitrag und für den Link zur Analyse, den Sie uns kostenlos zur Verfügung stellen! Das ist Verbraucherschutz vom Feinsten!!!

    Sehr geehrter Herr Hopmeier,
    Ihnen danke ich für die knallhart augenöffnenden Kommentare!
    Kurz aus der Praxis: Ich arbeite in einem Betrieb mit ca 900 Mitarbeitern und ich möchte nicht wissen, wieviele von uns die angebotene bAV abgeschlossen haben.
    Den Link bezüglich Betrübliche Altersvorsorge von Herrn Prof. Walz vom November habe ich vielfach an meine KollegInnen sowie Betriebsrat weitergeleitet. Alle waren entsetzt, weil niemandem die Kosten in der Auszahlungsphase bewußt waren!
    Manche konfrontierten den Finanzproduktberater mit der Berechnung von „Petra“, doch dieser sagte, die Berechnung sei falsch: Der Verlust der gesetzlichen Rente könne man vergessen, er betrüge nur 1-2 €. Auch die Versteuerung in der Auszahlungsphase wäre zu hoch angesetzt. Er läge bei maximal 17-20 %. Und sie glauben dem ach so netten Herrn mehr als euch Verbraucherschützern und zahlen fleißig weiter ein! Ich bin am Verzweifeln.

    Ganz ehrlich: Ich verstehe das Produkt nicht, der Betriebsrat versteht es nicht. Und ich befürchte, unser AG versteht es auch nicht!

    Auf unserer Intranetseite liegen diverse Dokumente zur bAV ab, aber nicht das Produktinformationsblatt! Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…
    Danke für den Tipp! Ich habe es heute angefordert.

    Herzlichst
    PT

    Antworten
  11. Hallo Herr Walz,
    vielen Dank für diesen nützlichen Artikel.

    Ich stehe momentan auch vor der Entscheidung eine bAV abzuschließen – meine Firma fördert dies mit 33,33% AG Zuschuss von der selbst geleisteten Einsparsumme. Ergibt sich hieraus ein Vorteil, da im Artikel von der gesetzlich bestimmten 15% Regel gesprochen wird.

    Antworten
    • Liebe/r AH, eine Förderung durch Ihren AG in Höhe von 33,33% ist höher als der durchschnittliche AG bezuschusst (habe ich jedenfalls noch nicht oft gehört). Trotzdem muss man das natürlich am konkreten Vertrag bewerten. Was ich mit den Daten nicht kann – und auch nicht möchte. Aber hier gibt es ja unabhängige Profis, die das können… 😉
      Ein anderer Gedanke ist, ob Sie statt über bAV mit Ihrem Arbeitgeber nicht besser über steuer- und sozialabgabenfreie Extras reden (geldwerte Vorteile, wie betriebliche Gesundheitsmaßnahmen, Kindergartenzuschuss, Zuschuss für den Arbeitsweg durch Tankgutscheine, Jobticket oder Beteiligung an ÖPNV-Fahrscheinen oder Parkplatz, Essensgutscheine, Weiterbildung u.a.)
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
    • Kommentar zu AH:
      Bei der bAV handelt es sich um ein sehr komplexes Gesamtkonstrukt. Jetzt werden mit bAV häufig verschiedene Themen zusammengeworfen. Im Beitrag von Prof. Walz wird die Produktlösung „Direktversicherung“ zentral durchgesprochen – diese birgt viele Nachteile, einige dieser Nachteile sind leider den Arbeitgebern nicht bekannt – diese vertrauen auf den jeweiligen Versicherer. Aber Achtung: In letzter Konsequenz haftet der Arbeitgeber für diese Art der bAV. Bereits heute, aber noch mehr in Zukunft werden die jeweiligen Modelle auch den Wert eines Unternehmens immer mehr beeinflussen. Dazu möchte ich jetzt nicht näher eingehen. Eines allerdings vorweg; ich persönlich kann es nicht nachvollziehen, dass Unternehmen die Gelder aus der bAV nicht in der Firma selbst halten.

      Anhand Ihrer Fragestellung ermutige ich Sie bei Ihrem Arbeitgeber die Art des Produktes zu erfragen; handelt es sich um eine Direktversicherung, eine Untestützungskasse (pauschaldotiert oder rückversichert), eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder auch eine Pensionszusage? Sollte die Antwort auf Direktversicherung fallen, dann passen die produktspezifischen Argumente der Beiträge von Prof. Walz. Für eine gute Finanzentscheidung drücke ich Ihnen die Daumen. Herzliche Grüße Steffen Grebe

      Antworten
  12. Sehr geehrter Herr Professor,
    als regelmäßiger Leser Ihres Finanzblogs und Eigentümer einer mittelständischen Unternehmung möchte ich wie folgt ergänzen.

    Wir Arbeitgeber sind oft in einem Dilemma, denn auch wenn wir selbst nicht überzeugt davon sind, dass die bAV den Mitarbeitern hilft, so werden wir oftmals regelrecht unter Druck gesetzt, eine Entgeltumwandung durchzuführen.
    Mehrfach hatte ich den Fall, dass ich jemanden für unser tolles Team gewinnen wollte und als „Nebenbedingung“ einen bestehenden bAV-Vertrag übernehmen sollte.
    Ich hoffe, dass der von Ihnen angekündigte Beitrag nächste Woche auch solche Aspekte berücksichtigt.
    Die Arbeitgeber sind nämlich in Wahrheit nicht die „Bösen“, sie müssen aufpassen, dass sie nicht die „Dummen“ werden.

    Ihren Blog und auch den aktuellen Gastbeitrag finde ich trotzdem gut – zeigen Sie weiter auf, wenn der Kaiser „nackt“ ist.
    Beste Grüße FK

    Antworten
    • Liebe/r FK, genau dieses Dilemma thematisiert Frau Dannenberg im kommenden Gastbeitrag.
      Es ist doch schlimm, dass sowohl AN als auch AG denken, sie tun dem AN etwas Gutes – letztlich ist es aber hochkomplexer Schrott… Und gut gedacht, ist eben nicht gut gemacht.
      Herzliche Grüße, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Antworten
    • Hallo Herr FK,

      leider sind wir als Arbeitnehmer in der selben Situation. Ich wollte auch wegen einer beruflichen Weiterentwicklung den Arbeitgeber (AG) wechseln. Leider sind die Wechsel daran gescheitert, dass ich bei dem neuen potienziellen AG eine bAV verpflichtend abschließen hätte müssen. Viele AG sind mittlerweile nicht mehr bereit neue MA einzustellen, wenn sie ein „Opting out“ bei der bAV fordern. Auch wenn ich meine Gründe für ein „Opting out“ vorbrachte, sind Einstellungen daran gescheitert. Viele AG sahen/sehen die bAV auch als Rendtetreiber für ihr Unternehmen (Einsparung von SV-Beiträgen, steuerliche Geltungmachung als „Betriebsaufwendungen“). Da es sich oft um Knebelverträge für die MA handelt, können die MA oftmals nur mit erheblichen Einbußen bei der bAV das Unternehmen verlassen.
      Ich bin ebenfalls „Zwangsmitglied“ in einem Pensionsfond und habe im Finanzblog „betrübliche Altersvorsorge“ schon einmal dargestellt, wie AG Hand in Hand mit Gewerkschaften ihre MA an Durchführende der bAV regelrecht „verkaufen“.

      Antworten
  13. Um Gottes Willen, wer kann denn unter diesen Umständen überhaupt noch mit gutem Gewissen zur bAV raten??? Es kann doch nicht sein, dass „die Oberen“ derartigen Stuss fabrizieren und beschließen.
    Bin völlig entsetzt! HK

    Antworten
  14. Die im Artikel erwähnte Liste der Probleme mit der betrieblichen ALtersvorsorge (bAV)
    ist umfangreich, aber nicht abschließend.

    1.) Speziefiziert werden sollte, dass der Artikel nur die bAV-Variante „Entgeldumwandlung“ bzw.
    „DIrektversicherung“ betrifft und andere Varianten (z.B. Unterstützungskasse, Pensionszusage),
    unter anderen Annahmen gerechnet werden müssen. Das macht diese Varianten nicht besser.
    Ferner betrifft der Artikel nicht Entgeltumwandlungen bei denen der Arbeitgeber 100% der Beiträge
    übernimmt (oder zumindest 50%).

    2.) Wenn jemand 90+ Jahre alt werden muss, um nur seine einbezahlten Beiträge wieder zu erwirtschaften,
    heißt dass, dass die Rendite des Vertrages (also das, was aus dem Vertrag mehr herauskommt als
    einbezahlt wurde) bis zum 90+ Lebensjahr gleich Null ist. Die Arbeitnehmer kommen aber an Ihr Geld
    nicht vor dem 60 bzw. 62. Lebensjahr heran (und dann auch nur unter den beschriebenen renditeschädlichen
    Konsequenzen einer Einmalentnahme oder Rentenzahlung). Viele Arbeitnehmer verschulden sich aber
    während ihrer Berufsdauer, zum Beispiel um Immobilien zur Eigennutzung zu erwerben. Während sie also
    2+% pro Jahr Darlehsschuldzinssätze bedienen, sparen sie gleichzeitig für negative Guthabenzinssätze in die
    betriebliche Altersvorosrge ein. Jeder der nur ein bischen Ahnung vom achten Weltwunder hat (dem Zinseszinseffekt),
    versteht, was das für eine katastrophale Wirkung auf die Höhe bezahlten Darlehenszinsausgaben hat, die in der
    Beraterpraxis auch bei kleinen Beiträgen schnell in die 10.000de Euro gehen! Hier wird der betrieblich Altervorsorgende
    von der Bundesregierung gleich doppelt bestraft. Aber die Bankwirtschaft freut es, wenn Sie sich bei ihr
    über lange Jahre verschulden müssen, anstatt schneller tilgen zu können. So stellt sich die große Koalition „Altersvorsorge“
    vor: als Altersvorsorge der Arbeiter und Angestellten für die Bank- und Versicherungsvorstände.

    3.) Obwohl der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandllung die Beiträge bezahlt, ist der Versicherungs-
    nehmer der Arbeitgeber. Der betriebliche ALtersvorsorgevertrag gehört bis zur Auszahlung dem Arbeitgeber.
    Trotzdem muss der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeldumwandlung für die gesamten Abschluss- und
    Vertriebskosten aufkommen. Aus weit über 3.300 Beratungsgesprächen habe ich niemanden kennen gelernt,
    der die Kosten seines bAV Vertrages kannte. In der Regel kennen auch die Arbeitgeber die Kosten nicht, da
    sie diese ja nicht tragen müssen. Wenn der Leser dieser Zeilen einen Vertrag zur Entgeltumwandlung besitzt
    oder abschließen möchte, empfehle ich, sich ein Produktinformationsblatt beim Arbeitgeber zu besorgen,
    in dem die Kosten des Vertrages aufgelistet sind. Sie werden überrascht sein, wie viele Wochen Sie für die
    Altersvorsorge des Versicherugnsvertreters hart arbeiten müssen. Und dann: gehen Sie damit zum Betriebs-
    rat (der in der bAV als Gewerkschafter gerne mit dem Arbeitgeber unter einer Decke steckt) und bitten diesen,
    diese Kosten vom Arbeitgeber zurückzufordern. Sie wurden ja nie darüber informiert, oder? Alle Arbeit-
    geber wären besser bedient, Sie würden die Abschluss- und Vertriebskosten in eine qualifizierte Honorarberatung
    ihrer Arbeitnehmer stecken, in welcher alle diese Themen angesprochen werden, in welcher die bAV
    in die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer eingepflegt werden und die Arbeitnehmerschaft evtl. auch mit
    möglichst kostengünstigen Verträgen bedient wird. Aber: so stellt sich die große Koalition „Altersvorsorge“ nicht vor:
    die Arbeitnehmer sollen auch bei den Kosten voll abgezockt werden. Mich überrascht immer wieder, dass immernoch
    15% der Bevölkerung der SPD und den Gewerkschaften dafür immernoch die Treue hält.

    4.) Niemand sollte in die betriebliche ALtersvorsorge einbezahlen, ohne sich vorher über die gesetzlichen Rahmenbedingungen
    klar geworden zu sein. Diese sind hier einfach nachlesbar:
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/
    Wow, das ist aber kompliziert? Dann sollten Sie sich vorab auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt und Steuerberater
    dazu beraten lassen, weil nur diese Einsicht in die riesigen Bibliotheken mit Gerichtsurteilen zur bAV haben, welche aus
    diesem komplexen System dadurch entstanden sind, dass Arbeitnehmer erst im Nachhinein herausfanden, wo die
    Probleme lagen. Alternative: lassen Sie die bAV lieber sein bzw. schmeißen Sie gutes Geld dem schlechten Geld nicht
    weiter hinterher.

    5.) Damit nicht genug, kam Frau Nahles auch noch auf die aus Ihrer Sicht geniale Idee, einen weiteren Durchführungsweg
    zu eröffnen. Die „neue Welt“ der bAV, die jetzt zusätzlich zur „alten Welt“ im Rahmen eines „Betriebsrentenversichererstärkungs-
    gesetzes“ eingeführt wurde. In der „neuen Welt“ von Frau Nahles kommen Sie gar nicht mehr an Ihr ALtersvorsorgevermögen
    ran, womit auch die bAV nur noch zur Zocke auf eine extrem lange Lebenserwartung wird. Aber nicht nur das: es gibt auch keine
    Garantien mehr. Es kann am Ende auch weniger herauskommen, als Sie nach Jahrzeehnten einbezahlt haben – was aufgrund
    der hohen Vertragskosten nicht ganz unwahrscheinlich ist. Und natürlich: die Kosten bleiben wieterhin beim Arbeitnehmer
    kleben, ohne dass dieser weiß, wie hoch sie sind. Und ganz klar: Sie müssen aus dieser bAV „herausoptieren“. Wenn Sie
    nicht aktiv „herausoptieren“, dann bilden Sie auf jeden Fall schon mal Altersvorsorge für die Versicherungswirtschaft.
    Wenn Sie sehen wollen wie eine Bewerbung für eine Aufsichtsratsposition nach der politischen Karriere aussieht, hier der Link:
    https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/

    Auch meine Kritik-Liste ist leider nicht abschließend. Es gilt definitiv: sei kein LEO! Wenn etwas von der Bundesregierung
    (der letzten, dieser und der nächsten) gefördert wird, müssen bei Ihnen zuerst alle Alarmanlagen losgehen und
    Sie sollten sich fragen: wo zocken die mich gerade zugunsten von Big Buisness ab???! Wenn Sie den Haken nicht
    selbst finden: es lohnt sich im Zweifelsfall immer Geld in die Hand zu nehmen und sich qualifiziert im Einkauf
    von einem Honorarberater beraten zu lassen:
    https://schliesslich-ist-es-ihr-geld.de/vorsicht-falle-angebot-vs-nachfrage-nicht-honorar-vs-provision/

    Mit freundlichen Grüßen aus Freiburg,
    Gabriel Hopmeier

    Antworten
    • Lieber Herr Hopmeier, herzlichen Dank für Ihren umfangreichen Kommentar, den ich den bAV-Interessierten trotz der Länge dringend zur Lektüre empfehle, weil er wichtige zusätzliche Aspekte enthält.
      Ich würde Ihnen ja so gerne widersprechen, wenn Sie nicht leider absolut Recht hätten…
      Herzlich Grüße und nochmals vielen Dank – im Namen unzähliger BlogleserInnen und auch in Hinblick auf unser gesamtwirtschaftliches Interesse, Hartmut Walz – Sei kein LeO!

      Hartmut Walz

      Antworten
    • Sehr geehrter Herr Hopmeier,
      ich hatte Ihren Tipp befolgt und nach dem PIB unserer bAV gefragt.
      Als Antwort bekam ich, dass gemäß der Angaben des Bundesfinanzministeriums ein Produktinformationsblatt für Verträge der betrieblichen Altersvorsorge nicht verpflichtend sei.
      Das macht mich sprachlos.
      Wie kann das sein?
      Freundliche Grüße
      PT

      Antworten
      • § 2 VVG-InfoV i.V.m. § 7 VVG – da ist keine Ausnahme für die betriebliche Altersvorsorge zu finden.

        Aber Kopf hoch – im arbeitsrechtlichen Prozess gegen den Arbeitgeber wegen Pflichtverletzungen bestehen gute Chancen, sämtlichen Schaden ersetzt zu bekommen. Die Arbeitsgerichte sind ja meist arbeitnehmerfreundlich und mit der richtigen Argumentation dürften den Arbeitgebern für ihre Naivität und Faulheit die Zillmerung und weitere exorbitante Vertragskosten vielleicht zur Besinnung gereichen.

        Fragen Sie doch mal ihren Betriebsrat, ob er BAG, Ur­teil vom 15.09.2009, 3 AZR 17/09 kennt und bereits ist, sich für die massenweise unangemessene Benachteiligung der Belegschaft einzusetzen. Hilfsweise – wenn nicht – kandidieren Sie doch mit dieser Story zur nächsten Wahl. Für die Information der Belegschaft besorgen Sie sich einen Versicherungsberater (www.bvvb.de) oder Rentenberater (www.rentenberater.de) und schalten das Gesülze des Provisionsheinis einfach aus. Spätestens wenn der Arbeitgeber die ersten Prozesse verloren hat, wird er die Vermittler sowieso auf Schadensersatz verklagen wollen und es herrscht Ruhe an dieser Front 😉

        Antworten
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Prof. Dr. Hartmut Walz
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